Wenn Sie wissen wollen, wie es mit dem Kindergeld nach der Schule weitergeht, sollten Sie jetzt weiterlesen. Solange der Nachwuchs noch die Schulbank drückt, gibt es selbstverständlich auch Kindergeld für die Eltern. Wenn das Kind dann aber seinen Schulabschluss in der Tasche hat, stellt sich für die Eltern die Frage, was mit dem Kindergeld nach der Schule passiert. Nachfolgend liefern wir Ihnen eine Antwort auf diese Frage.
Wann wird das Kindergeld nach der Schule weitergezahlt?
Während ihr Kind noch die Schule besucht, können sich die Eltern sicher sein, dass das Kindergeld fließt. Doch nach dem Ende der Schulzeit müssen die Kindergeldzahlungen nicht zwangsläufig enden. Falls das Kind nach dem Schulabschluss noch nicht volljährig ist, erhalten die Eltern auf jeden Fall weiterhin Kindergeld. Aber auch für volljährige Kinder gibt es vielen Fällen immer noch Kindergeld nach der Schule.
Kindergeldanspruch während Ausbildung oder Studium
Eltern bekommen weiterhin jeden Monat Kindergeld nach dem Schulabschluss, wenn ihr Nachwuchs danach für einen Beruf ausgebildet wird. Das kann sowohl im Rahmen einer Ausbildung als auch eines Studiums erfolgen. In beiden Fällen wird das Kindergeld nach der Schule bis maximal zum 25. Geburtstag des Kindes weitergezahlt.
Achtung: Bei Kindern, die bereits eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium machen, gibt es eine Einschränkung hinsichtlich des Kindergeldbezugs zu beachten. Wenn das Kind zusätzlich zur Ausbildung oder dem Studium eine berufliche Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausübt, liegt eine schädliche Erwerbstätigkeit vor. Diese schädliche Erwerbstätigkeit führt dazu, dass der Kindergeldanspruch der Eltern vorzeitig endet.
Kindergeld in der Übergangsphase nach der Schule
Es kommt oft vor, dass der Ausbildungsbeginn oder Studienbeginn nicht nahtlos an das Ende der Schulzeit anknüpft, sondern noch etwas Zeit dazwischen liegt. Aber keine Sorge auch in dieser Übergangsphase zwischen Schule und Ausbildung bzw. Studium müssen die Eltern nicht auf das Kindergeld verzichten. Denn es gilt gemeinhin, dass das Kindergeld auch in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von der Familienkasse weitergezahlt wird, unter der Bedingung, dass die Übergangszeit nicht länger als vier Monate dauert.
Sollte die Übergangsphase nach der Schule jedoch länger als vier Monate andauern, geht der Kindergeldanspruch der Eltern rückwirkend für den kompletten Zeitraum verloren. Der Kindergeldanspruch lässt sich jedoch aufrechterhalten, indem das Kind ein Praktikum in dieser Zeit absolviert, das einen fachlichen Bezug hat zum angestrebten Beruf.
Längere Unterbrechung wegen fehlendem Ausbildungsplatz
Natürlich kommt es leider auch vor, dass der Nachwuchs nach dem Ende der Schulzeit erst mal keinen Ausbildungsplatz oder Studienplatz bekommt. Wenn der Schulabgänger in Ermangelung eines Ausbildungs- oder Studienplatzes keine Ausbildung oder Studium beginnen können, zahlt die Familienkasse auch bei einer länger als vier Monate dauernden Unterbrechung weiter Kindergeld nach der Schule. Bedingung für die Kindergeldauszahlung ist aber, dass sich der Nachwuchs in dieser Zeit auch ernsthaft um einen Studienplatz oder Ausbildungsplatz bemüht.
Dazu hatte der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12) vor einiger Zeit entschieden, dass die Familienkasse die Zahlung des Kindergelds zurecht beendet hatte, nachdem die Tochter des Klägers einen ihr angebotenen Studienplatz abgelehnt hatte. Als Nachweis dafür, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, können beispielsweise Absagen oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen dienen. Der Nachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn das Kind bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist.
Kindergeld während des Freiwilligendienstes
Heutzutage entscheiden sich auch viele junge Leute bewusst dazu, nach dem Schulabschluss nicht direkt eine Ausbildung oder ein Studium zu beginnen, sondern wollen lieber erst einmal einen Freiwilligendienst machen. Für den Kindergeldanspruch der Eltern hat diese Entscheidung aber keine negativen Auswirkungen. Denn die Eltern haben auch weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Schulabschluss des Kindes, wenn ihr Kind einen der in § 32 EStG aufgezählten Freiwilligendienste macht. Dazu gehören das freiwillige soziale Jahr, das freiwillige ökologische Jahr sowie der Bundesfreiwilligendienst.
Kindergeldanspruch für arbeitssuchende Kinder
Sollte das Kind nach dem Schulabschluss arbeitslos sein, können die Eltern ebenfalls noch Kindergeld von der Familienkasse bekommen. Das setzt aber voraus, dass das Kind auch bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet ist. Die Meldung als Arbeitssuchender bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ist auch dann zwingend erforderlich für den Kindergeldbezug, wenn das Kind wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, wie ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 10. März 2016, Az. 1 K 560/14) verdeutlicht.
Eltern müssen aber wissen, dass das Kindergeld für arbeitssuchende Kinder nicht so lange gezahlt wird, wie für Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren. Für ein arbeitssuchendes Kind kriegen die Eltern höchstens bis zu dessen 21. Geburtstag noch Kindergeld von der Familienkasse.