Hier erfahren Sie, ob ein Anspruch auf Kindergeld in der Übergangszeit zwischen Schule und Studium besteht. Nachdem man das Abitur geschafft hat, vergeht oft noch einige Zeit, bevor man mit dem Studium beginnen kann. Für die Eltern des angehenden Studenten ist es natürlich wichtig zu wissen, wie es in der Zwischenzeit mit dem Kindergeld weitergeht. Nachfolgend erklären wir Ihnen, unter welcher Bedingung das Kindergeld in der Übergangszeit zwischen Schule und Studium von der Familienkasse weitergezahlt wird.
Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Studienbeginn
Immer mehr junge Leute wollen, nachdem sie ihr Abitur in der Tasche haben, studieren. Allerdings muss man damit rechnen, dass der Schulabgänger nach dem Ende der Schulzeit noch etwas warten muss, bevor er ein Studium aufnehmen kann. Glücklicherweise können die Eltern weiterhin Kindergeld in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung bekommen. Nach § 32 EStG kann nicht nur während des Studiums oder der Ausbildung ein Kindergeldanspruch bestehen, sondern auch in der Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Also auch in der Übergangsphase zwischen Schulende und Studienanfang.
Übergangsphase darf nicht länger als vier Monate dauern
Es gibt aber eine Bedingung für Kindergeldbezug in der Übergangszeit zwischen Schule und Studium. Entscheidend ist, wie viel Zeit zwischen dem Schulabschluss und dem Studienbeginn liegt. Denn die Unterbrechung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten darf nicht länger als vier Monate dauern, damit der Kindergeldanspruch bestehen bleibt. Bei einer Unterbrechung, die länger als vier Monate dauert, kann die Familienkasse das bereits gezahlte Kindergeld für den kompletten Zeitraum zurückverlangen.
Kindergeldanspruch trotz längerer Übergangszeit aufrechterhalten
Es gibt aber eine Möglichkeit, wie sich Kindergeldanspruch bei einer länger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen Schule und Studium aufrechterhalten lässt. Um den Kindergeldanspruch zu erhalten, muss das Kind in der Zwischenzeit ein Praktikum machen. Dabei ist es aber wichtig, dass bei dem Praktikum auch ein fachlicher Bezug zum angestrebten Beruf gegeben ist.
Kindergeld während der Wartezeit auf einen Studienplatz
Falls das Kind nach der Schule ein Studium anfangen möchte, aber nicht kann, weil es noch keinen Studienplatz zugeteilt bekommen hat, können die Eltern auch über die viermonatige Übergangszeit hinaus noch Kindergeld erhalten. Voraussetzung für den Kindergeldbezug bei einer länger andauernden Wartezeit ist aber, dass sich das volljährige Kind auch ernsthaft darum bemüht, einen Studienplatz zu bekommen. Andernfalls kann die Familienkasse die Kindergeldzahlungen einstellen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12) zeigt. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Familienkasse die Kindergeldauszahlung zurecht beendet hat, nachdem die Tochter des Klägers einen ihr angebotenen Studienplatz abgelehnt hatte.
Kindergeldanspruch während des Freiwilligendienstes
Heutzutage gibt es auch viel Schulabgänger, die nach dem Ende der Schulzeit nicht direkt eine Ausbildung machen oder studieren wollen, sondern sich vorher erst einmal bei einem Freiwilligendienst gesellschaftlich engagieren wollen. Für die Eltern bedeutet das soziale Engagement ihres Nachwuchses aber nicht, dass sie in dieser Zeit auf das Kindergeld verzichten müssen. Es gilt nämlich, dass das Kindergeld weitergezahlt wird, wenn das volljährige Kind einen der in § 32 EStG aufgeführten Freiwilligendienste absolviert. Dazu gehören das freiwillige soziale Jahr, das freiwillige ökologische Jahr sowie der Bundesfreiwilligendienst. Voraussetzung für den Kindergeldbezug während eines Freiwilligendienstes ist aber, dass der Freiwillige das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.