Kindergeld 2. Ausbildung / 2. Studium | schädliche Erwerbstätigkeit

Kindergeld 2. Ausbildung / 2. Studium Hier erfahren Sie, ob man auch noch Kindergeld in der 2. Ausbildung bzw. im 2. Studium bekommt. Wenn ein volljähriges Kind im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums für einen Beruf ausgebildet wird, können die Eltern weiterhin Kindergeld beziehen. Doch wie wirkt es sich auf den Kindergeldanspruch aus, wenn es sich bereits um die 2. Ausbildung bzw. das 2. Studium handelt. Dieser Frage gehen wir nachfolgend auf den Grund.

Kindergeld bei Ausbildung und Studium

Eltern steht gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Einkommensteuergesetz) Kindergeld für ein volljähriges Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird, zu. Die Einkommensgrenzen, die es früher beim Kindergeld in der Ausbildung bzw. im Studium gab, hat man mittlerweile abgeschafft. Weiterhin spielt es bei der Erstausbildung bzw. dem Erststudium für den Kindergeldanspruch auch keine Rolle, ob und in welchem zeitlichen Umfang man nebenher noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das ändert sich aber beim Kindergeld fürs 2. Studium bzw. die 2. Ausbildung.

Schädliche Erwerbstätigkeit bei der 2. Ausbildung / 2. Studium

Wenn das Kind nach erfolgreich abgeschlossener Erstausbildung eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium beginnt, gelten strengere Bedingungen für den Kindergeldbezug. Der Anspruch auf Kindergeld bei einer 2. Ausbildung oder einem 2. Studium geht gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) verloren, wenn eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden vor.

Einkommenshöhe für das Kindergeld bei der 2. Ausbildung / 2. Studium irrelevant

Demgegenüber ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit für den Kindergeldanspruch unschädlich, sodass die Eltern weiterhin Kindergeld bei der Zweitausbildung oder dem Zweitstudium bekommen. Es kommt bei der Erwerbstätigkeit also grundsätzlich nur auf die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden an. Die Höhe der Einkünfte spielt dagegen keine Rolle für den Anspruch auf Kindergeld bei der 2. Ausbildung bzw. dem 2. Studium.

Ausnahmeregelung bei geringfügiger Beschäftigung

Es gibt aber auch einige Ausnahmeregelungen, die dafür sorgen, dass der Kindergeldanspruch trotz einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr 20 Stunden bestehen bleibt. Der Anspruch auf Kindergeld in der 2. Ausbildung bzw. dem 2. Studium bleibt bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auf jeden Fall bestehen unabhängig von der Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden. Ebenfalls unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bei Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses. Darunter fällt z. B auch das Referendariat im Rahmen eines Lehramtsstudiums.

Eine weitere Ausnahmeregelung ist vor allem für Studenten, die in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten gehen, von großer Bedeutung. Der Anspruch auf Kindergeld, im Zweitstudium oder der Zweitausbildung kann fortbestehen, wenn der Student oder Auszubildende nur für eine vorübergehende Zeit von maximal zwei Monaten mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Bedingung für ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ist, dass der Student bzw. der Auszubildende über das komplette Jahr gesehen im Schnitt nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet hat.