Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen es Kindergeld bis 25 Jahre gibt. Bis zum 18. Geburtstag gibt es auf jeden Fall Kindergeld. Doch auch danach muss die Kindergeldzahlung nicht zwangsläufig enden. Auch für Eltern volljähriger Kinder kann noch weiterhin ein Kindergeldanspruch bestehen. Dafür müssen aber bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Nachfolgend erklären wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld bis 25 Jahre von der Familienkasse weitergezahlt wird.
Kindergeld bis 25 Jahre bei Ausbildung oder Studium
Wenn volljährige Kinder für einen Beruf ausgebildet werden, verlängert sich der Kindergeldanspruch. Für ein Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird, können die Eltern gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Einkommensteuergesetz) bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld beziehen. Das gilt sowohl für Kinder, die eine Ausbildung machen als auch für Kinder, die ein Studium absolvieren. Auch in der Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld von der Familienkasse, unter der Voraussetzung, dass die Übergangsphase nicht mehr als vier Monate dauert. Doch Achtung: Falls zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier Monate liegen, wird das Kindergeld rückwirkend für den kompletten Zeitraum gestrichen.
Kindergeldanspruch nach Erstausbildung
Nach neuer Rechtslage gibt es auch keine Einkommensgrenzen mehr für den Kindergeldbezug während des Studiums oder der Ausbildung. Aufpassen muss man allerdings, wenn man nach erfolgreich abgeschlossener Erstausbildung noch eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium beginnt. Bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium endet der Kindergeldanspruch vorzeitig, falls eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt. Voraussetzung für das Vorliegen einer schädlichen Erwerbstätigkeit ist, dass man neben der Ausbildung bzw. dem Studium noch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Ausnahmen gelten für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie für alle Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.
Wartezeit auf Studien- oder Ausbildungsplatz
Darüber hinaus bekommt man auch Kindergeld bis 25 Jahre, wenn das Kind in Ermangelung eines Ausbildungsplatzes bzw. Studienplatzes keine Ausbildung oder Studium beginnen kann. Voraussetzung für ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs in der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz ist, dass man sich auch ernsthaft um einen Ausbildung- oder Studienplatz bemüht. (BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12). Andernfalls kann die Familienkasse die Zahlung des Kindergelds einstellen.
Kindergeld bis 25 Jahre bei Freiwilligendienst
Es gibt auch junge Leute, die sich nach der Schule erst einmal für die Gesellschaft engagieren wollen und einen Freiwilligendienst leisten. Es gibt auch Kindergeld bis 25 Jahre, wenn man einen Freiwilligendienst leistet, wie etwa ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder Bundesfreiwilligendienst (BFD). Im Gegensatz zum Zivildienst früher besteht bei den Freiwilligendiensten heutzutage nicht mehr die Möglichkeit einer Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld über 25 Jahr hinaus.
Kindergeldanspruch für Menschen mit Behinderung
Normalerweise läuft spätestens mit 25 Jahren das Kindergeld aus. Doch es gibt eine Ausnahmesituation, in der Kindergeld auch nach 25 Jahren noch weitergezahlt wird. Eltern können für ein Kind, das älter als 25 Jahr ist, weiterhin Kindergeld bekommen, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu finanzieren. Bedingung ist aber, dass die Behinderung bis zum Alter von 25 Jahren eingetreten ist. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Eltern zeitlich unbefristet Kindergeld bekommen für ihr behindertes Kind.