Erhöhung des Kinderzuschlags 2023

Erhöhung des Kinderzuschlags 2022Familien mit geringem Einkommen können sich über eine erneute Erhöhung des Kinderzuschlags im Jahr 2023 freuen. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass neben dem Kindergeld auch der Kinderzuschlag zum 1. Januar 2023 angehoben werden soll.  Wir verraten Ihnen, wie viel Geld sie durch die Erhöhung des Kinderzuschlags zukünftig mehr im Portemonnaie haben.

Erhöhung des Kinderzuschlags um 20 Euro pro Kind

Im Januar 2023 steht eine weitere Erhöhung des Kinderzuschlags an. Grund dafür ist der von der Bundesregierung beschlossene Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Kind im Monat für Familien, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen. Auch alle Familien in Deutschland, die den Kinderzuschlag erhalten, sollen von dem Sofortzuschlag profitieren können.

Deshalb wird der Sofortschlag auf den Maximalbetrag beim Kinderzuschlag aufgeschlagen. Dadurch steigt der Maximalbetrag zum 1. Juli 2022 von 209 Euro pro Kind im Monat auf 229 Euro pro Kind im Monat. Die Auszahlung des Kinderzuschlags wird ab Juli 2022 automatisch angepasst, sodass ein zusätzlicher Antrag nicht erforderlich ist.

Zweite Erhöhung des Kinderzuschlags innerhalb eines Jahres

Das ist jetzt bereits die zweite Erhöhung des Kinderzuschlags innerhalb eines Jahres. Man hatte den Kinderzuschlag zuvor bereits im Juli 2022 angehoben. Damals der Kinderzuschlag wegen des von der Bundesregierung beschlossenen Sofortzuschlags soll auch der Kinderzuschlag zum 1. Juli 2022 steigen.. Infolgedessen stieg der Maximalbetrag im Januar 2022 von 205 Euro pro Kind im Monat auf 209 Euro pro Kind im Monat.

Wer kann den Kinderzuschlag beantragen?

Der Kindergeldzuschlag kann grundsätzlich nur für Kinder gewährt werden, für die auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Darüber hinaus müssen die Eltern aber noch weitere Voraussetzungen hinsichtlich ihres Einkommens erfüllen, um den Kinderzuschlag beantragen zu können. Zum einen muss das Einkommen der Eltern unter der Mindesteinkommensgrenze, die sich auf 900 Euro für Elternpaare bzw. 600 Euro für Alleinerziehende beläuft, liegen. Aufgrund dieser Mindesteinkommensgrenze scheidet die Möglichkeit, den Kinderzuschlag zu beantragen, für Bezieher von Arbeitslosengeld II generell aus.

Höchsteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag

Update: Zum 1. Januar 2020 ist die Höchsteinkommensgrenze beim Kinderzuschlag wegfallen. Stattdessen gibt es jetzt ein gleitendes Berechnungsmodell eingeführt. Dadurch entfällt der Kinderzuschlag nicht mehr komplett, sobald das Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze übersteigt, sondern wird mit steigendem Einkommen schrittweise reduziert. 

Zum anderen darf das Einkommen der Eltern aber auch die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Diese Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie individuell auf Basis der Hartz-IV-Regelsätze und des Wohngelds, welches der Familie zustehen würden, wenn sie Arbeitslosengeld II erhielte, festgelegt. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt es einen Kinderzuschlags-Check, mit dessen Hilfe Sie ganz einfach überprüfen können, ob Sie die Einkommensvoraussetzungen für eine Beantragung des Kinderzuschlags erfüllen. Wird der Zuschlag von der Familienkasse bewilligt, können die Familien zudem auch noch Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen. Dazu gehört finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Schulmaterialien wie etwa  Schulranzen, Sportzeug oder Schreibmaterialien.