Hier erfahren Sie, ob es Kindergeld für arbeitslose Kinder gibt. Wenn der Nachwuchs keinen Job findet, ist das für die Eltern ohnehin schon eine große Belastung. Zusätzlich stellt sich für die Eltern dann aber auch noch die Frage, wie es mit dem Kindergeld bei Arbeitslosigkeit weitergeht. Nachfolgend erklären wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Eltern Kindergeld für arbeitslose Kinder bekommen können.
Kindergeld für arbeitslose Kinder bis zum 21. Geburtstag
Solange das arbeitslose Kind noch minderjährig ist, bekommen die Eltern auf jeden Fall weiter Kindergeld. Aber auch für volljährige Kinder, die ohne Arbeitsstelle sind, können die Eltern noch Kindergeld kriegen. Voraussetzung für das Kindergeld bei Arbeitslosigkeit ist, dass das Kind bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Eine Meldung als arbeitssuchend ist für das Kindergeld bei Arbeitslosigkeit auch dann zwingend erforderlich, wenn das Kind wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, wie ein Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt (FG Köln, Urteil vom 10. März 2016, Az. 1 K 560/14).
Allerdings ist das Kindergeld für arbeitslose Kinder auch zeitlich befristet. Maximal können die Eltern für ein arbeitsloses Kind bis zu dessen 21. Geburtstag Kindergeld erhalten. Danach läuft der Kindergeldspruch auf jeden Fall aus, auch wenn das Kind inzwischen immer noch keine Arbeitsstelle gefunden hat.
Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Es kommt häufig vor, dass junge Leute nach dem Schulabschluss noch etwas warten müssen, bevor sie eine Ausbildung beginnen oder ein Studium aufnehmen können. In dieser Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten müssen die Eltern trotzdem nicht auf das Kindergeld verzichten. Voraussetzung für ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ist aber, dass die Übergangszeit zwischen den Ausbildungsabschnitten einen Zeitraum von vier Monaten nicht überschreitet. Eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Aber aufgepasst. Sollte die Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten doch länger als vier Monate dauern, kann die Familienkasse das gezahlte Kindergeld für den kompletten Zeitraum zurückfordern.
Kindergeldanspruch retten
Es gibt aber eine Möglichkeit, das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs auch bei einer längeren Unterbrechung zu retten. Wenn das Kind ein Praktikum macht, das einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf hat, bleibt der Kindergeldanspruch der Eltern bestehen. Eine weitere Möglichkeit das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs sicherzustellen, ist die Teilnahme an einem Freiwilligendienst wie etwa dem freiwilligen sozialen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst.
Kindergeld während der Suche nach einem Ausbildungsplatz
Es kann natürlich auch sein, dass das Kind nach der Schule nicht direkt einen Ausbildungsplatz findet. Wenn das volljährige Kind in Ermangelung eines Ausbildungsplatzes keine Ausbildung starten kann, können die Eltern während der Wartezeit weiter Kindergeld beziehen. Voraussetzung für den Kindergeldbezug ist jedoch, dass sich das Kind in dieser Zeit auch ernsthaft, um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Als Nachweise dafür können zum Beispiel Absagen, Eingangsbestätigungen, Zwischennachrichten oder Einladungen zum Vorstellungsgespräch dienen. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn sich das Kind bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet hat. Für ein Kind, das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist, zahlt die Familienkasse anders als für arbeitslose Kinder maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld.