Kindergeld beim Freiwilligendienst | FSJ BFD FÖJ

Kindergeld beim FreiwilligendienstHier erfahren Sie, ob man Kindergeld beim Freiwilligendienst bekommt. In Deutschland gibt es viele junge Menschen, die sich nach ihrem Schulabschluss für die Gesellschaft engagieren wollen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten wie etwa das freiwillige soziale Jahr (FSJ), der Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ). Wer vorhat einen Freiwilligendienst zu leisten, möchte natürlich auch wissen, wie es in dieser Zeit mit dem Kindergeld weitergeht. Da man beim Freiwilligendienst kein Gehalt bekommt, wäre das Kindergeld als finanzielle Unterstützung natürlich sehr hilfreich. Nachfolgend erklären wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld beim Freiwilligendienst besteht.

Kindergeld für Freiwillige unter 18 Jahren

Entscheidend dafür, ob es Kindergeld beim Freiwilligendienst gibt, ist zum einen das Alter des Freiwilligen. Wenn der Freiwillige noch keine 18 Jahre alt ist, geht die Kindergeldauszahlung auf jeden Fall weiter. Denn bei minderjährigen Kindern ist der Kindergeldanspruch an keine weiteren Bedingungen geknüpft.

Altersgrenze für das Kindergeld beim Freiwilligendienst

Doch auch bei volljährigen Freiwilligen kann weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Bei den in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (Einkommensteuergesetz) genannten Freiwilligendiensten haben die Freiwilligen bzw. deren Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dazu gehören das freiwillige soziale Jahr (FSJ), der Bundesfreiwilligendienst (BFD) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ). Wenn der Freiwillige 25 Jahre alt geworden ist, ist aber definitiv Schluss mit dem Kindergeld. Eine Verlängerung des Kindergelds wie früher beim Zivildienst kommt bei Freiwilligendiensten wie dem Bundesfreiwilligendienst oder dem freiwilligen soziale Jahr (FSJ) nicht in Betracht.

Kindergeldanspruch nach abgeschlossener Erstausbildung

Eine Einschränkung beim Kindergeldanspruch müssen allerdings Freiwillige, die bereits eine Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, beachten. Sofern der Freiwillige über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügt, kann eine schädliche Erwerbstätigkeit zu einem Verlust des Anspruchs auf Kindergeld beim Freiwilligendienst führen. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit 20 Stunden übersteigt. Dabei wird jedoch die eigentliche Tätigkeit für den Freiwilligendienst nicht mitgerechnet. Ein Verlust des Anspruchs auf Kindergeld beim Freiwilligendienst ist also nur zu befürchten, falls der Freiwillige zusätzlich zu seinem Freiwilligendienst auch noch eine zeitintensive Nebentätigkeit ausübt.

Taschengeld bei Freiwilligendiensten

Neben dem Kindergeld erhält man bei den Freiwilligendiensten in der Regel auch ein Taschengeld zur freien Verfügung. Allerdings gibt es keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Taschengeld bei Freiwilligendiensten wie dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder dem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ). Daraus folgt, dass das Taschengeld je nach Einsatzstelle unterschiedlich hoch ausfallen kann. Es existiert jedoch eine gesetzlich festgeschriebene Obergrenze für das Taschengeld bei Freiwilligendiensten wie dem Bundesfreiwilligendienst oder dem freiwilligen soziale Jahr (FSJ). Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Taschengeld sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung nicht überschreiten darf. Ein Pluspunkt ist, dass die Freiwilligen das Taschengeld, welches sie von ihrer Einsatzstelle erhalten haben, nicht versteuern müssen.

Versicherungsschutz beim Freiwilligendienst

Bei Freiwilligendiensten wie dem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ), dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder dem freiwilligen ökologischen Jahr (FÖJ) ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Freiwillige muss die Versicherungsbeiträge für seine Krankenversicherung, aber nicht selber aufbringen. Die Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung werden vollständig, also sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil, von der Einsatzstelle getragen. Darüber hinaus ist man beim Freiwilligendienst auch in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.