Kindergeld bei geschiedenen Eltern

Kindergeld bei geschiedenen ElternHier erfahren Sie, welcher Elternteil das Kindergeld bei geschiedenen Eltern von der Familienkasse ausgezahlt bekommt. Die Familienkasse überweist das Kindergeld grundsätzlich immer nur an ein Elternteil. Wenn die Eltern noch glücklich zusammenleben, spielt es zumeist auch keine große Rolle, auf wessen Konto das Geld landet. Ganz anders aber sieht die Sache aus, wenn die Ehe in die Brüche geht und sich die Eltern scheiden lassen. Denn bei einer Scheidung kommt es leider auch oft zu Streitigkeiten rund um die Finanzen. Nachfolgend gehen wir deshalb der Frage auf den Grund, wer das Kindergeld bei geschiedenen Eltern erhält?

Wo wohnt das Kind nach der Scheidung?

Maßgeblich für die Kindergeldauszahlung nach einer Scheidung ist, bei welchem Elternteil das Kind danach wohnt. Derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, bekommt gemäß § 64 Absatz 2 EStG auch das Kindergeld nach der Trennung.

Im Gegenzug kann der andere Elternteil, der kein Kindergeld erhält, aber die Unterhaltszahlungen an das Kind entsprechend reduzieren. Bei minderjährigen Kindern ist eine Kürzung des Kindesunterhalts um die Hälfte des Kindergeldes erlaubt. Bei volljährigen Kindern darf man die Unterhaltszahlungen sogar um das Kindergeld in voller Höhe kürzen.

Kindergeld für geschiedene Eltern beim Wechselmodell

Mittlerweile vereinbaren immer mehr geschiedene Eltern ein Wechselmodell, bei dem die Kinder nach der Trennung jeweils ungefähr gleich viel Zeit bei Vater und Mutter leben. Beim Wechselmodell dürfen die getrennt lebenden Eltern selbst entscheiden und der Kindergeldkasse mitteilen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll. Eine jeweils hälftige Kindergeldauszahlung kommt nicht in Betracht. Gibt es keine Einigung, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, an welchen Elternteil das Kindergeld ausgezahlt wird.

Unterhaltszahlungen maßgeblich für das Kindergeld bei ausgezogen Kindern

Dass was passiert mit dem Kindergeld nach der Scheidung, wenn das Kind schon nicht mehr zu Hause bei den Eltern wohnt, beispielsweise weil es an einem anderen Ort studiert. Dazu muss man wissen, dass Eltern auch für volljährige Kinder noch einen Kindergeldanspruch haben, wenn das Kind ein Studium oder eine Ausbildung absolviert. In Fällen, in denen das Kind bei keinem der beiden getrennt lebenden Elternteile im Haushalt lebt, entscheiden die Unterhaltszahlungen über die Kindergeldauszahlung. Die Familienkasse überweist das Kindergeld dann immer an den Elternteil, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Falls beide Elternteile Unterhalt an das Kind zahlen, bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld nach der Scheidung, der im Monat mehr Unterhalt zahlt.

Urteil zum Kindergeld bei geschiedenen Eltern

Auch die deutschen Gerichte haben sich schon mit dem Anspruch auf Kindergeld bei geschiedenen Eltern befassen müssen. Geklagt hatte die Mutter eines Sohnes, nachdem die Familienkasse ihren Kindergeldantrag abgelehnt hatte. Die Klägerin lebte vom Vater ihres Sohnes getrennt. Da der Sohn der Klägerin auswärts studierte, wohnte er bei keinem der beiden Elternteile.

Vom Vater erhielt der Sohn 500 Euro Unterhalt monatlich und von der Mutter 400 Euro Unterhalt monatlich. Darüber hinaus übernahm die Mutter in längeren zeitlichen Abständen auch noch weitere Ausgaben für ihren Sohn wie etwa Semestergebühren, Bahncard und Zahnarztkosten in Höhe von insgesamt 1.502 Euro im Jahr. Während also die monatlichen Unterhaltszahlungen des Vaters höher ausfielen, trug die Mutter über das gesamte Jahr gesehen die höhere Belastung. Die Familienkasse hatte den Kindergeldantrag der Mutter trotzdem abgelehnt und begründete dies damit, dass der Vater monatlich den überwiegenden Teil des Barunterhalts zahle.

Bundesfinanzhof entscheidet anders

Zunächst hatte das Finanzgericht Köln in erster Instanz auch noch zugunsten der Klägerin entschieden. Aber der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. III R 45/17) vertritt eine andere Rechtsauffassung und hob deshalb das Urteil des Finanzgerichts Köln im Revisionsverfahren wieder auf. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall tatsächlich der Vater vorrangig kindergeldberechtigt war, obwohl die Mutter über das komplette Jahr gesehen mehr Geld für den Sohn ausgegeben hatte. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass für die Berechnung welcher Elternteil den höheren Unterhalt zahlt, nur die regelmäßigen Monatszahlungen zu berücksichtigen seien.