Hier erfahren Sie, wann Sie mit der Bürgergeld Auszahlung 2023 rechnen können. Ende des Jahres 2022 hat man das ungeliebte Hartz IV abgeschafft und durch das neue Bürgergeld ersetzt. Wenn man auf die finanzielle Unterstützung des Staates angewiesen ist, will man natürlich auch wissen, wann genau man mit der Bürgergeld Auszahlung 2023 rechnen kann. Glücklicherweise hat man bereits alle Termine von Januar bis Dezember 2023 vorab festgelegt. Nachfolgend haben wir eine Tabelle für Sie zusammengestellt, die alle Termine für Januar bis Dezember 2023 zeigt.
Bürgergeld wird im Voraus ausgezahlt
Das Bürgergeld ist dafür gedacht, die Deckung des Lebensunterhalts sicherzustellen. Deswegen wird es immer für den kompletten Monat im Voraus vom Jobcenter ausgezahlt. Das Bürgergeld wurde zwar eigentlich erst zum Jahr 2023 eingeführt.
Termine Januar, Februar und März 2023
Genaugenommen erfolgte die erste Bürgergeld Auszahlung aber bereits Ende des Jahres 2022. Denn das Bürgergeld für Januar 2023 wurde bereits am 30. Dezember 2022 an die Leistungsberechtigten ausgezahlt. Grund dafür ist, dass die Termine der Bürgergeld Auszahlung in der Regel immer auf den letzten Werktag des vorherigen Monats fallen. Dabei zählt der Samstag allerdings nicht mit. Für den Monat Februar 2023 überweist das Jobcenter das Geld daher schon am 31. Januar 2023. Die Bürgergeldauszahlung für März 2023 erfolgt dann am 28. Februar 2023. Aus dem nachfolgenden Überweisungsplan können Sie alle Termine für die Monate Januar bis Dezember 2023 ablesen.
Bürgergeld Auszahlung 2023
Monat | Bürgergeld Auszahlung |
---|---|
Januar 2023 | Freitag, 30.12.2022 |
Februar 2023 | Dienstag, 31.01.2023 |
März 2023 | Dienstag, 28.02.2023 |
April 2023 | Freitag, 31.03.2023 |
Mai 2023 | Freitag, 28.04.2023 |
Juni 2023 | Mittwoch, 31.05.2023 |
Juli 2023 | Freitag, 30.06.2023 |
August 2023 | Freitag, 28.07.2023 |
September 2023 | Donnerstag, 31.08.2023 |
Oktober 2023 | Freitag, 29.09.2023 |
November 2023 | Dienstag, 31.10.2023 |
Dezember 2023 | Donnerstag, 30.11.2023 |
Normalerweise erfolgt die Bürgergeld Auszahlung direkt auf das von dem Leistungsempfänger angegebene Konto. Sollte jedoch kein Konto vorhanden sein, gibt es alternativ auch die Möglichkeit, einen Scheck zu erhalten. Mit diesem Scheck kann man sich das Bürgergeld bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Allerdings erstehen dabei Kosten, die dem Leistungsempfänger pauschal vom Bürgergeld abgezogen werden.
Anpassung der Regelsätze
Zeitgleich mit der Umstellung von Hartz IV auf das Bürgergeld erfolgte auch eine Anpassung der Regelsätze. Dabei existieren unterschiedliche Regelsätze für Kinder und Erwachsene. Bei den Regelsätzen für Volljährige wird zudem unterschieden zwischen Alleinstehenden und Leistungsempfängern, die in einer Partnerschaft leben. Alleinstehende erhalten ab jetzt jeden Monat 502 Euro Bürgergeld. Der Regelsatz für volljährige Leistungsempfänger in einer Partnerschaft liegt bei 451 Euro monatlich.
Bei Minderjährigen sind die Regelsätze nach dem Alter gestaffelt. Im Schnitt aber erhalten alle Leistungsempfänger infolge der Umstellung auf das Bürgergeld rund 50 Euro mehr im Monat. Die folgende Tabelle gibt noch einmal einen Überblick über alle neuen Regelsätze.
Regelbedarf für … | Betrag |
Alleinstehende | 502 Euro |
Volljährige Partner | 451 Euro |
Volljährige von 18 – 24 Jahre
Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen |
402 Euro |
Kinder von 14 – 17 Jahre | 420 Euro |
Kinder von 6 – 13 Jahre | 348 Euro |
Kinder von 0 – 5 Jahre | 318 Euro |
Wer vorher bereits Hartz IV bezogen hat, muss keinen neuen Antrag für das Bürgergeld stellen. Die Umstellung von Hartz IV zum neuen Bürgergeld erfolgt zum Jahreswechsel ganz automatisch.
Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung
Für Personen, die Anspruch auf Bürgergeld haben, übernimmt das Jobcenter zusätzlich auch noch die Kosten für Unterkunft und Heizung. In den ersten zwölf Monate gilt eine sogenannte Karenzzeit. In diesem Zeitraum trägt das Jobcenter die Kosten für die Wohnung des Leistungsempfängers ohne zu überprüfen, ob diese auch angemessen ist. Demgegenüber werden die Heizkosten von Anfang an nur in angemessener Höhe übernommen. Im Gegensatz zu den Heizkosten, die das Jobcenter separat bezahlt, sind die Stromkosten bereits in den Regelsätzen enthalten.
Höheres Schonvermögen in der Karenzzeit
Bürgergeld erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten kann. Dabei ist normalerweise neben dem Einkommen auch das vorhandene Vermögen zu berücksichtigen. Innerhalb der zwölfmonatigen Karenzzeit wird das Einkommen jedoch nur dann berücksichtigt, wenn es sich um erhebliches Vermögen handelt. Als erheblich ist ein Vermögen zu klassifizieren, wenn es die Summe von 40.000 Euro pro Antragsteller übersteigt. Diese Freigrenze erhöht sich nochmals um 15.000 Euro für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Wohneigentum, das selbst bewohnt wird, bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens generell außen vor. Nachdem die zwölfmonatige Karenzzeit ausgelaufen ist, reduziert sich das Schonvermögen auf 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person.
Leistungsempfänger können mehr dazuverdienen
Mit der Umstellung von Hartz IV auf das Bürgergeld hat man die jährliche Freigrenze für Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten auf 3.000 Euro im Jahr erhöht. Außerdem können Leistungsempfänger, die zwischen 520 Euro und 1.000 Euro (Minijob) verdienen, ab dem 1. Juli 2023 mehr von ihrem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben.